§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel
(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten)
(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der
(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse,
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen
Für das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet