Fortbildung

Fachanwalt für Agrarrecht

Zum Erwerb des Fachanwalts für Agrarrecht sind nach der Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.01.2011 folgende Voraussetzungen zu erfüllen. Weitergehende Regelungen finden Sie in der jeweils geltenden Fassung der Fachanwaltsordnung. Bei Fragen zur Verleihung des Fachanwalts steht Ihnen der Vorstand der Arge Agrarrecht gerne zur Verfügung.

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen2022-02-02T17:57:36+01:00

(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das übli-cherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europa-rechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit2022-02-02T17:57:10+01:00

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse2022-02-02T17:59:37+01:00

(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen2022-02-02T18:01:11+01:00

(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.

(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf

Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen2022-02-02T18:05:44+01:00

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

t) Agrarrecht: 80 Fälle. Von diesen Fällen müssen sich mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein.

(3) Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich

a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;

b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;

c) um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen. Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

(4) Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.

§ 6 Nachweise durch Unterlagen2022-02-02T18:06:45+01:00

(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:

a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,

b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14m betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,

c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

§ 7 Fachgespräch2022-02-02T18:08:47+01:00

(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.

(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Agrarrecht2022-02-02T18:09:58+01:00

Für das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. agrarspezifisches Zivilrecht

a) agrarspezifische Fragen des besonderen Schuldrechts (z. B. Landpachtrecht),

b) Produkthaftungsrecht i. V. m. Grundzügen des Lebensmittelrechts,

c) Jagd- und Jagdpachtrecht,

d) Besonderheiten des Erb- und Familienrechts,

e) Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondere Vertragstypen (z. B. landwirtschaftliche Kooperationen, Maschinengemeinschaften, Absatz- und Einkaufsverträge inkl. AGB, Gesellschaften, Bewirtschaftungsverträge, Erwerb landwirtschaftlicher Betriebe),

f) Besonderheiten des Arbeitsrechts.

2. agrarspezifisches Verwaltungsrecht

a) Recht der Genehmigungsverfahren (z. B. BImSchG, BauGB, Anlagen zur Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe und agrarrechtliche Besonderheiten erneuerbarer Energien),

b) Grundzüge des Umweltrechts,

c) Natur- und Pflanzenschutzrecht,

d) Düngemittel- und Saatgutverkehrsrecht, Sortenschutzrecht,

e) Tierschutz-, -zucht und -seuchenrecht,

f) Flurbereinigung und Flurneuordnungsverfahren,

g) Grundstücksverkehrs- und Landpachtverkehrsrecht,

h) Weinrecht, Forstrecht, Jagd- und Fischereirecht,

i) landwirtschaftliches Steuerrecht,

j) Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts,

k) Staatsbeihilfenrecht, Agrarbeihilfenrecht, Cross-Compliance-Verpflichtungen.

3. agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

4. agrarspezifisches EU-Recht einschließlich seiner Umsetzung in nationales Recht

a) EG-Vertrag (Landwirtschaft, Umwelt),

b) EG-Wettbewerbsrecht, Kartellrecht,

c) EU-Verordnungen, Richtlinien,

5. agrarspezifisches Verfahrensrecht

a) Landwirtschaftsverfahrensrecht,

b) Grundzüge der EU-Gerichtsbarkeit.

§ 15 Fortbildung2022-02-02T18:11:22+01:00

(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungs-veranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme er-bracht werden.

(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unter-schreiten.

(3) Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

2022-02-03T17:41:09+01:00
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